Impressum
Festemacherei GmbH
Vertreten durch die Geschäftsführer Quirin und Verena Hirling
Am Technologiepark 14
82229 Seefeld
Tel.: 0179 3952585
Email: info@festemacherei.de
Steuernummer: 102/126/30018
USt-ID: DE367269954
REGISTEREINTRAG:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 291958
Gerichtsstand: Amtsgericht Starnberg
Unsere Liefer– und Geschäftsbedingungen
Die ausgeliehenen bzw. gemieteten Artikel sind Eigentum der Firma Festemacherei GbR.
Die genannten Preise sind Selbstabholerpreise.
An– und Abtransport wird auf Wunsch des Mieters durch den Vermieter übernommen. Die Kosten sind abzustimmen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Mietpreis ist fällig bei der Übernahme der Mietgegenstände.
Die Miet– und Leihartikel werden nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Mietgebühr wird für 2 Tage oder Wochenende Freitag bis Montag gerechnet. Ausgenommen sind Messen und Ausstellungen. Falls die Gegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben werden, verlängert sich der Mietpreis um 15 % des Grundpreises pro Tag.
Nach Übernahme der Mietartikel wird vom Vermieter in keiner Weise für eventuell auftretende Schäden an Garderobe und Gesundheit bei der Benutzung während der Mietdauer gehaftet. Eventuelle Schadenersatzansprüche dritter Personen trägt der Mieter.
Eine Veranstaltungsversicherung, sowie Sturmversicherung ist empfehlenswert.
Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und diese in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Fehlmengen, Bruch und Beschädigungen jeglicher Art, gehen zu Lasten des Mieters. Bei Verlust oder Bruch hat der Mieter Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises zu leisten.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird für verschmutzte Mietgegenstände eine Reinigungsgebühr von 35 % des Mietpreises berechnet.
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Germering.
Für die Mietzeit vom 01.10. bis 31.03. erfolgt ein Winterzuschlag von 25 % auf Zelte.
Preisänderungen vorbehalten.
Mietbedingungen Zelte
1. Allgemeines
Wir bieten, sofern nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart, freibleibend an. Der Mietvertrag kommt zustande durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliche Überlassung der Mietsache an den Mieter. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Unsere Mietbedingungen gelten auch für künftige Mietverhältnisse.
Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berühren, sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden. Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtung aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.
2. Lieferung und Genehmigungen
Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Mietsache bei uns oder bei der von uns bezeichneten Stelle vom Mieter abzuholen. Für den Fall vereinbarter Lieferung an den Mieter bestimmen wir die Art der Versendung. Versandkosten trägt der Mieter. Die Gefahr geht bei Lieferung auf den Kunden über mit Übergabe an Spediteur oder Abholer, spätestens mit Verlassen des Lagers.
Wird die Mietsache nicht fristgerecht abgenommen, sind wir berechtigt nach unserer Wahl den Mietzins oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern wir den Aufbau der Mietsache vertraglich übernehmen, gelten folgende Besonderheiten: Die Baustelle muss mit schweren LKW und Kranfahrzeugen erreichbar und befahrbar sein. Die benötigten Hilfskräfte hat der Mieter zu stellen. Wartezeiten und vom Mieter zu vertretende sonstige Kosten werden gesondert berechnet. Geringfügige zeitliche Verzögerungen unsererseits berechtigen den Mieter nicht zu Mietzinskürzungen oder zur Zurückbehaltung, und insbesondere nicht zu eigenmächtigem Auf- oder Abbau der Mietsache ohne unseren Richtmeister. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe für den Mieter von € 1.000,00 sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Einholung von Baugenehmigungen, Zeltaufstellanzeigen, sowie jegliche Art von Genehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Mieters. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder von verspätete Genehmigungen oder behördliche Auflagen nicht berührt und entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungspflicht.
Das von uns für die Dauer des Mietverhältnisses für die behördliche Zeltabnahme zur Verfügung gestellte Baubuch ist mit Beendigung des Mietverhältnisses an uns zurück zu geben.
Kosten und Gebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Mieter zu tragen.
3. Lieferfristen
Die von uns genannten Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu vertretende Rohstoff- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichseröffnung, entfällt unsere Lieferpflicht.
Soweit der Transport der gemieteten Zelthalle durch einen von uns zu beauftragenden Spediteur erfolgen soll, haften wir für eine durch den Spediteur verursachte Lieferverzögerung nicht, sofern das Mietobjekt von uns rechtzeitig dem Spediteur übergeben wurde.
Angemessene Teillieferungen werden uns erlaubt.
Sofern die vertraglich geschuldete Mietsache nicht in vereinbarter Größe lieferbar ist, sind wir berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern.
4. Mietzins
Es gilt ausschließlich der von uns schriftlich bestätigte Mietzins.
Änderungen des Mietzinses behalten wir uns vor, wenn sich bis zum Beginn des Mietverhältnisses Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern. Im Falle der unberechtigten Weigerung des Mieters die gemietete Zelthalle zu übernehmen ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % der Auftragssumme (Mietkosten, Montagekosten, sonstige Nebenkosten etc.) als Entschädigung ohne Nachweis als Schadenersatz geschuldet.
Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens acht Wochen vor Beginn des Mietverhältnisses, hat der Mieter die vereinbarte Miete voll zu ersetzen.
5. Zahlungsweise
Sofern nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Mietzinsen bei Abholung der Mietsache durch den Mieter in voller Höhe in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks und Wechseln trägt der Mieter. Wird dem Mieter eine andere Zahlungsweise als Vorauskasse eingeräumt, sind wir berechtigt eine von uns festzulegende Kaution zu verlangen.
Bei Bekanntwerden von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Mieters sind wir unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele berechtigt sofortige Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Mieter dingliche Sicherheit leistet.
Bei Zahlungsverzug des Mieters wird die gesamte Mietzinsforderung sofort fällig. Zusätzlich sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber 1 % aus der Gesamtforderung, für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
Der Mieter kann nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Forderungen, insbesondere wegen Mängelgewährleistunsgsansprüchen, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
6. Gewährleistung und Haftung
Die Mietsache ist vom Mieter bei Abholung zu überprüfen, insbesondere auf ihre Vollständigkeit. Erkennbare Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, uns schriftlich mitgeteilt sein. Im Alle berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Das Recht des Mieters, nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche kommen nur in Betracht bei nachgewiesener grob fahrlässiger Schlechtlieferung und bei Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter besonderer Eigenschaften der Mietsache, beschränkt auf Schäden, die erkennbar im Rahmen der gegebenen Zuscherung liegen.
Die Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wind und Sturm an der Mietsache entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Sturmschäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Bei aufkommenden starkem Wind ist die Zelthalle ringsum zu verschließen. Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wasser und Schnee entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei der Imprägnierung und der Beschichtung der Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterial vor. Wir haften auch nicht für Wasser- und Schneeschäden an vom Mieter eingebrachten Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegen sollte.
Der Mieter hat für all diese Risiken (Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt) geeignete Versicherungen abzuschließen.
Beauftragt uns der Mieter im Schadensfalle mit der Schadenbeseitigung, hat er die erforderlichen Kosten bei Durchführung der Schadensbeseitigung sofort zu entrichten.
Für die Baustellen ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ober- und unterirdische Leitungen, Rohre, Kabel und sonstige Hindernisse vor Baubeginn entfernt werden oder uns vor Baubeginn schriftliche Unterlagen vorzulegen, aus denen der genaue Verlauf unterirdischer Hindernisse ersichtlich ist. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Mieterpflichten entstehen, haftet allein der Mieter.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unsere Firma in Germering oder die von uns bezeichnete Abholstelle. Gerichtsstand ist unter Vollkaufleuten 82256 Fürstenfeldbruck. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Disclaimer
Haftungsauschluss
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